Satzung neu am 14.3.2026

Satzung  

§ 1

Name und Sitz

Der Name des Vereins lautet: „Billardsportverein Velbert“. Er wurde am 1. April 1947 gegründet. Der Sitz des Vereins ist Velbert, Am Buschberg 11. Der Verein ist unter der Vereinsregisternummer 15650 im Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal eingetragen.

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Ausübung, Pflege und Förderung des Billardsportes. Gewinne sollen nicht erzielt werden. Sämtliche Mittel des Vereins sind ausschließlich zur Durchführung und Unterstützung satzungsgemäßer Zwecke zu verwenden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein ist der DBU (Deutsche Billard Union e.V.) angeschlossen.

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  1. ordentlichen Mitgliedern
  2. jugendlichen Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern

zu a)

Ordentliche Mitglieder sind Personen, die zu Beginn eines Jahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben aktives und passives Wahlrecht.

zu b)

Jugendliche Mitglieder sind Personen, die zu Beginn eines Jahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie werden automatisch mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, ordentliche Mitglieder.

zu c)

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben. Sie können auf Vorschlag des Vorstandes oder einzelner Mitglieder durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ernannt werden. Sie haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, bei minderjährigen Bewerbern ein Antrag der gesetzlichen Vertreter, erforderlich. Der Antrag ist 14 Tage als Aushang zu veröffentlichen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.

Im Falle einer Ablehnung eines Aufnahmeantrages brauchen keine Gründe angegeben zu werden.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung und der Zahlung des ersten Beitrags.

§ 6

Beiträge und Arbeitseinsätze

Zur Erfüllung der Vereinszwecke werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge sowie die Zahlungstermine werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Zum Betrieb des Vereinsheims ist von den Mitgliedern Arbeitseinsatz zu leisten. Er kann maximal 3 Stunden je Monat betragen. Befreiungen hiervon bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Mit Vorstandsbeschluss kann auch finanzieller Beitrag als Ersatz für Arbeitseinsatz vereinbart werden.  

Falls die Wirtschaftslage des Vereins es erfordert oder wenn zur Bewältigung besonderer Aufgaben außergewöhnliche finanzielle Mittel erforderlich sind, können von ordentlichen und jugendlichen Mitgliedern Umlagen erhoben werden. Über die Umlage und deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind aufzeichnungspflichtig im Rahmen einer ordnungsgemäßen Buchführung. Das Recht zur jederzeitigen Einsichtnahme in die Buchführung haben nur Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer.

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, die Billardtische und die Vereinseinrichtungen unter Beachtung und im Rahmen der Haus- und Spielordnung zu benutzen, Die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen kann durch den Vorstand eingeschränkt werden.

§ 8

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

  1. Tod
  2. Austritt (Kündigung)
  3. Streichung aus der Mitgliederkartei
  4. Ausschluss

zu b)

Der Austritt kann jederzeit schriftlich per Einschreiben zum Ende eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er wird rechtswirksam nach Ablauf von drei Monaten. Die Austrittserklärung ist bei Minderjährigen von den gesetzlichen Vertretern schriftlich zu bestätigen.

zu c)

Ein Mitglied kann aus der Mitgliederkartei gestrichen werden. Gründe sind, wenn das Mitglied unauffindbar ist oder nicht  innerhalb eines Monats nach Erhalt der dritten Mahnung seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt.

Die Verpflichtung zur Zahlung des fälligen Beitrages wird durch die Streichung nicht berührt. Gegen die Streichung kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Erhalt des Schreibens Einspruch beim Vorstand einlegen. Der Einspruch ist schriftlich zu begründen. Er hat aufschiebende Wirkung.

Zu d)

Ausschluss aus dem Verein ist zulässig bei Vorliegen schwerwiegender Gründe, z.B. Schädigung des Ansehens des Vereins und dessen Belange, unehrenhaftes Verhalten, grober Verstoß gegen die Anordnung des Vorstandes.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, vor dem Vorstand zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, Vor dem Ausschluss ist das Mitglied unter Angabe von Gründen zu unterrichten.

Die Pflicht der Beitragszahlung bleibt von dem Ausschluss unberührt.

§ 9

Organe des Vereins

1. Mitgliederversammlung

2. Geschäftsführender Vorstand
3. Gesamtvorstand
4. Ehrenbeirat
5. Kassenprüfer

§ 10

Ordentliche Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Im ersten Vierteljahr eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Dabei wird über die Zusammensetzung des Vorstandes für die anstehenden Wahlperioden abgestimmt.

Die Einladungen müssen an die Mitglieder unter Angabe von Tagesordnung mindestens zehn Tage (Datum des Poststempels) vor der Mitgliederversammlung abgesandt werden.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

  1. die Entgegennahme und Genehmigung des Jahres- und Kassenberichtes, des  zukünftigen Haushaltsplans
  2. die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
  3. die Wahl der Kassenprüfer
  4. die Wahl des Ehrenbeirates
  5. die Festsetzung der Beiträge

Der Vorsitzende – oder im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende – leitet die Versammlung. Bei der Entlastung des Vorstandes und der Wahl des 1. Vorsitzenden leitet das älteste Mitglied die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden einzeln in geheimer Abstimmung gewählt. Alle anderen Abstimmungen sind öffentlich. Es ist geheim abzustimmen, wenn auf Antrag eines Mitglieds mindestens 20 Prozent der anwesenden Mitglieder dafür stimmen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 11

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er hat sie einzuberufen, wenn mindestens 20 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen. Im Übrigen gilt § 10 sinngemäß.

§ 12 Vorstand, Ehrenbeirat, Kassenprüfer

Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
    1. dem 2. Vorsitzenden
    1. dem Geschäftsführer

Dem Gesamtvorstand gehören ferner an:

  • der Sportwart
    • der Schriftführer
    • fünf Beisitzer

Dem Ehrenbeirat gehören an:

       7.    drei ordentliche Mitglieder ohne Amt im Gesamtvorstand

Den Kassenprüfern  gehören an:

  • zwei ordentliche Mitglieder ohne Amt im Gesamtvorstand

Die Wahl erfolgt jeweils für drei Jahre, und zwar so, dass in einem Jahr, beginnend im Jahr 2026:

  1. der Geschäftsführer
  2. der 2. Beisitzer (Buchhaltung)    
  3. der Sportwart
  4. der 5. Beisitzer (Hausverwaltung)

im Jahr darauf:

  1. der 2. Vorsitzende
  2. der 1. Beisitzer (Jugend)
  3. der Schriftführer
  4. drei Mitglieder für den Ehrenbeirat

und im Jahr darauf:

  1. der 1. Vorsitzende
  2. der 3. Beisitzer (Sportgeräteverwaltung)
  3. der 4. Beisitzer (Öffentlichkeitsarbeit)

gewählt werden. Vorzeitige Ersatzwahlen gelten nur für die turnusmäßige Wahlperiode. Wiederwahl ist möglich.

Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt jeweils für zwei Jahre, beginnend im Jahr 2024 mit:

  1. Kassenprüfer 1

im Jahr darauf:

  • Kassenprüfer 2

Wiederwahl als Kassenprüfer ist erst nach einem Jahr Abstinenz von diesem Amt möglich. Ersatzwahlen gelten nur für die turnusmäßige Wahlperiode.  

Folgende Ressorts müssen im Vorstand vertreten sein: Sport, Jugend, Hausverwaltung und Sportgeräteverwaltung, Öffentlichkeitsarbeit.

Der geschäftsführende Vorstand nach § 12 Absatz 1 vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich mit der Maßgabe, dass jeweils zwei seiner Mitglieder zur Vertretung berechtigt sind.

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann die Vertretungsbefugnisse satzungsgemäß übertragen. Der Vorstand ist berechtigt, haupt- und nebenamtliche Kräfte einzustellen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an Abstimmungen beteiligt sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

Die Vorstandsarbeit ist ehrenamtlich.

Ein Vorstandsmitglied, das unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.

Ist ein Vorstandsmitglied nach Absatz 1 Satz 1 einem Anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden verpflichtet, so kann es von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 13

Ausschüsse

Der Vorstand ist berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse oder Personen einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind.

§ 14

Rechnungsprüfung

Es sind zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, für jeweils zwei Jahre zu wählen. Sie sind berechtigt und verpflichtet, die Buchführung und den Jahresabschluss des Vereins sowie die wirtschaftliche Verwendung der Mittel zu prüfen. Sie haben das Ergebnis ihrer Prüfung der ordentlichen Mitgliederversammlung mitzuteilen. Jährlich wird ein Prüfer neu gewählt.

§ 15

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Einladung ist der zu ändernde  Paragraph der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss über eine Änderung der Satzung ist nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder möglich.

§ 16

Haftung

Der Verein übernimmt keine Haftung für die bei der Ausübung sportlicher Betätigung in den Vereinsräumen oder für bei Veranstaltungen jeglicher Art vorkommende Unfälle, Diebstähle oder sonstige Schäden.

Es besteht jedoch eine „Kfz-Zusatzversicherung mit Rechtsschutz“, eine „Allgemeine Haftpflicht-Versicherung“ und eine „Sportversicherung“ beim Landessportbund Nordrhein-Westfalen.

§ 17

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so kann eine zweite Versammlung einberufen werden, die frühestens zwei Wochen, spätestens vier Wochen nach der ersten Versammlung stattfinden muss. Diese Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Sie entscheidet mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Das verbleibende Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, ist auf die Stadt Velbert zu übertragen – mit der Maßnahme, das dieses Vereinsvermögen ebenfalls für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Billardsportes auf Kreisebene zu verwenden ist. Eine Aufteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Das Vermögen des Vereins ist ebenfalls auf die Stadt Velbert mit derselben oben genannten Maßgabe zu übertragen, wenn der bisherige gemeinnützige Vereinszweck gemäß Paragraph 2 dieser Satzung wegfällt oder geändert wird.

§ 18

Datenschutz

Der BSV geht mit den von Mitgliedern zur Verfügung gestellten Daten sorgfältig um. Lediglich für vereinsinterne Zwecke wie Zahlungsverkehr, Buchhaltung oder meldepflichtigen Angaben an Verbände zur Ausübung unseres Sports werden Daten gespeichert.

Für vereinsinterne Zwecke besteht ein berechtigtes Interesse zur Berichterstattung. Bild oder Videoaufnahmen dürfen sich nur auf Gruppen- oder Szenenaufnahmen fokussieren. Aufnahmen von Minderjährigen unter 13 Jahren sind nur statthaft mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten.

Die vielen Facetten des Datenschutzes sind in der DSGVO als Rechtsgrundlage verankert. Der BSV Velbert e.V. mit seinen geschäftsführenden Organen hält sich daran

§ 19

Spieldisziplinen

Zur Ausführung des Billardsports sind maximal 4 Karambolage-Matchbillards, maximal 4 Karambolage-Turnierbillards und maximal 4 Poolbillard-Turniertische festgeschrieben.

§ 20

Protokolle von Mitgliederversammlungen

Jedes Mitglied des BSV Velbert hat das Recht auf Aushändigung des Protokolls einer Mitgliederversammlung. Das kann als Mail, nach Anforderung erfolgen. Ebenso als Bekanntmachung in den Clubräumen. Weiterführende Verbreitung nach außen bedarf der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 21

Ehrenbeirat

Der Ehrenbeirat besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern, die das 35., Lebensjahr vollendet haben und keinem anderen Vereinsorgan angehören. Sie werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie wählen aus Ihrer Mitte den Vorsitzenden.

Der Ehrenbeirat ist Schlichtungsstelle und kann von allen Vereinsmitgliedern angerufen werden. Er soll im Konflikt vermitteln, eine konstruktive Gesprächsathmosphäre schaffen und bei Erarbeitung einer fairen Lösung unterstützen.

Der Ehrenbeirat ist für alle Ehrenangelegenheiten zuständig und fasst mit einfacher Mehrheit selbstständige Empfehlungen. Die Tätigkeit ist unabhängig und frei von Weisungen anderer Vereinsorgane.

Diese geänderte Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 14.3.2026  beschlossen und wird beim Amtsgericht Wuppertal unter der Vereinsregisternummer 15650 eingetragen.

Velbert, den 14.3.2026

Werner W. Klingberg 1. Vorsitzender                                Lothar Winkler 2. Vorsitzender

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