Satzung

§ 1

Name und Sitz

Der Name des Vereins lautet: „Billardsportverein Velbert“. Er wurde am 1. April 1947 gegründet. Der Sitz des Vereins ist Velbert. Der Verein ist unter der Vereinsregisternummer 15650 im Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal eingetragen.

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Ausübung, Pflege und Förderung des Billardsportes. Gewinne sollen nicht erzielt werden. Sämtliche Mittel des Vereins sind ausschließlich zur Durchführung und Unterstützung satzungsgemäßer Zwecke zu verwenden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein ist der DBU (Deutsche Billard Union e.V.) angeschlossen.

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  1. ordentlichen Mitgliedern
  2. jugendlichen Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern
  4. Mitgliedern im Wartestand

zu a)

Ordentliche Mitglieder sind Personen, die zu Beginn eines Jahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben aktives und passives Wahlrecht.

zu b)

Jugendliche Mitglieder sind Personen, die zu Beginn eines Jahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie werden automatisch mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, ordentliche Mitglieder.

zu c)

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben. Sie können auf Vorschlag des Vorstandes oder einzelner Mitglieder durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ernannt werden. Sie haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

zu d)

Mitglieder im Wartestand sind Personen, die Mitglieder waren und infolge Wegzugs von Velbert nicht am sportlichen Leben des Vereins teilnehmen können, aber dem Verein verbunden bleiben wollen. Sie haben weder Spiel- noch Stimmrecht und sind wie Gäste zu behandeln. Der Rückwechsel zu ordentlichen Mitgliedern ist ohne erneute Aufnahmegebühr möglich und bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, bei minderjährigen Bewerbern ein Antrag der gesetzlichen Vertreter, erforderlich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.

Im Falle einer Ablehnung eines Aufnahmeantrages brauchen keine Gründe angegeben zu werden.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung, der Zahlung der Aufnahmegebühr und der Beiträge für das erste Jahr. Der Vorstand ist berechtigt, Teilzahlungen zu gewähren.

§ 6

Aufnahmegebühr und Beiträge

Zur Erfüllung der Vereinszwecke werden von den Mitgliedern eine Aufnahmegebühr und jährliche Beiträge erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge sowie die Zahlungstermine werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Falls die Wirtschaftslage des Vereins es erfordert oder wenn zur Bewältigung besonderer Aufgaben außergewöhnliche finanzielle Mittel erforderlich sind, können von ordentlichen und jugendlichen Mitgliedern Umlagen erhoben werden. Über die Umlage und deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind aufzeichnungspflichtig im Rahmen einer ordnungsgemäßen Buchführung. Das Recht zur jederzeitigen Einsichtnahme in die Buchführung haben nur Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer.

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, die Billardtische und die Vereinseinrichtungen unter Beachtung und im Rahmen der Haus- und Spielordnung zu benutzen, Die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen kann durch den Vorstand eingeschränkt werden.

§ 8

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

  1. Tod
  2. Austritt (Kündigung)
  3. Streichung aus der Mitgliederkartei
  4. Ausschluss

zu b)

Der Austritt kann jederzeit schriftlich per Einschreiben spätestens zwei Wochen vor Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er wird rechtswirksam zum Ende des Geschäftsjahres. Die Austrittserklärung ist bei Minderjährigen von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.

zu c)

Ein Mitglied kann aus der Mitgliederkartei gestrichen werden. Gründe sind, wenn das Mitglied unauffindbar ist oder nicht  innerhalb eines Monats nach Erhalt der dritten Mahnung seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt.

Die Verpflichtung zur Zahlung des fälligen Jahresbeitrages wird durch die Streichung nicht berührt. Gegen die Streichung kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Erhalt des Schreibens Einspruch beim Vorstand einlegen. Der Einspruch ist schriftlich zu begründen. Er hat aufschiebende Wirkung.

Zu d)

Ausschluss aus dem Verein ist zulässig bei Vorliegen schwerwiegender Gründe, z.B. Schädigung des Ansehens des Vereins und dessen Belange, unehrenhaftes Verhalten, grober Verstoß gegen die Anordnung des Vorstandes.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, vor dem Vorstand zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, Vor dem Ausschluss ist das Mitglied unter Angabe von Gründen zu unterrichten.

Die Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr bleibt von dem Ausschluss unberührt.

§ 9

Organe des Vereins

1. Mitgliederversammlung

2. Vorstand

§ 10

Ordentliche Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Im ersten Vierteljahr eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Dabei wird über die Zusammensetzung des Vorstandes für das kommende Geschäftsjahr abgestimmt.

Die Einladungen müssen an die Mitglieder unter Angabe von Tagesordnung mindestens zehn Tage (Datum des Poststempels) vor der Mitgliederversammlung abgesandt werden.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

  1. die Entgegennahme und Genehmigung des Jahres- und Kassenberichtes
  2. die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
  3. die Wahl der Kassenprüfer
  4. die Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühr

Der Vorsitzende – oder im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende – leitet die Versammlung. Bei der Entlastung des Vorstandes und der Wahl des 1. Vorsitzenden leitet das älteste Mitglied die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden einzeln in geheimer Abstimmung gewählt. Alle anderen Abstimmungen sind öffentlich. Es ist geheim abzustimmen, wenn auf Antrag eines Mitglieds mindestens 20 Prozent der anwesenden Mitglieder dafür stimmen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 11

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er hat sie einzuberufen, wenn mindestens 20 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen. Im Übrigen gilt § 10 sinngemäß.

§ 12

Vorstand

Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden
    1. dem 2. Vorsitzenden
    1. dem Geschäftsführer

Dem Vorstand gehören ferner an:

  • der Sportwart
    • der Schriftführer
    • vier Beisitzer

Die Wahl erfolgt jeweils für drei Jahre, und zwar so, dass in einem Jahr, beginnend im Jahr 1981

  1. der Geschäftsführer
  2. der 2. Beisitzer
  3. der Sportwart

im Jahr darauf

  1. der 2. Vorsitzende
  2. der 1. Beisitzer
  3. der Schriftführer

und im Jahr darauf

  1. der 1. Vorsitzende
  2. der 3. Beisitzer
  3. der 4. Beisitzer

gewählt werden. Vorzeitige Ersatzwahlen gelten nur für die turnusmäßige Wahlperiode. Wiederwahl ist möglich.

Folgende Ressorts müssen im Vorstand vertreten sein: Sport, Jugend, Hausverwaltung und Sportgeräteverwaltung, Öffentlichkeitsarbeit und gesellschaftliche Veranstaltungen.

Der geschäftsführende Vorstand nach § 12 Absatz 1 vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich mit der Maßgabe, dass jeweils zwei seiner Mitglieder zur Vertretung berechtigt sind.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann die Vertretungsbefugnisse satzungsgemäß übertragen. Der Vorstand ist berechtigt, haupt- und nebenamtliche Kräfte einzustellen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an Abstimmungen beteiligt sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

Die Vorstandsarbeit ist ehrenamtlich.

Ein Vorstandsmitglied, das unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.

Ist ein Vorstandsmitglied nach Absatz 1 Satz 1 einem Anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden verpflichtet, so kann es von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 13

Ausschüsse

Der Vorstand ist berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind.

§ 14

Rechnungsprüfung

Es sind zwei Rechnungsprüfer (Kassenprüfer), die nicht dem Vorstand angehören, für jeweils ein Jahr zu wählen. Sie sind berechtigt und verpflichtet, die Buchführung und den Jahresabschluss des Vereins sowie die wirtschaftliche Verwendung der Mittel zu prüfen. Sie haben das Ergebnis ihrer Prüfung der ordentlichen Mitgliederversammlung mitzuteilen. Wiederwahl ist einmal möglich.

§ 15

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Einladung ist der zu ändernde  Paragraph der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss über eine Änderung der Satzung ist nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder möglich.

§ 16

Haftung

Der Verein übernimmt keine Haftung für die bei der Ausübung sportlicher Betätigung in den Vereinsräumen oder für bei Veranstaltungen jeglicher Art vorkommende Unfälle, Diebstähle oder sonstige Schäden.

Gegen Sportunfälle oder Haftpflichtschäden besteht jedoch über die Sporthilfe e.V. bzw. über den Billardkreisverband Essen e.V. eine Kollektiv-Versicherung.

§ 17

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so kann eine zweite Versammlung einberufen werden, die frühestens zwei Wochen, spätestens vier Wochen nach der ersten Versammlung stattfinden muss. Diese Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Sie entscheidet mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Das verbleibende Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, ist auf die Stadt Velbert zu übertragen – mit der Maßnahme, das dieses Vereinsvermögen ebenfalls für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Billardsportes auf Kreisebene zu verwenden ist. Eine Aufteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Das Vermögen des Vereins ist ebenfalls auf die Stadt Velbert mit der selben oben genannten Maßgabe zu übertragen, wenn der bisherige gemeinnützige Vereinszweck gemäß Paragraph 2 dieser Satzung wegfällt oder geändert wird.

Diese geänderte Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 13. März 2016 beschlossen und wird beim Amtsgericht Wuppertal unter der Vereinsregisternummer 15650 eingetragen.

Velbert, 21. März 2016